Herr Y. sei in der Wahl seines Architekten frei gewesen. Kauf- und Werkvertrag seien jeweils eigenständige, vollständig voneinander unabhängige Vereinbarungen. Lediglich auf dem Architekturhonorar der Rekurrentin als Vertragspartner anlässlich des Landverkaufs sei eine Handänderungssteuer zu erheben.