Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 erhob die Z. AG namens und auftrags der Pflichtigen gegen die Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 vom 12. September 2000 Einsprache mit dem Begehren, es sei die Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 aufzuheben und die Handänderungssteuer im Sinne der Begründung zu veranlagen. In der innert Frist nachgereichten Begründung machte sie geltend, es sei der Veräusserungspreis des Gebäudes um die Leistungen der Drittbeauftragten von Fr. 1'193'500.-- von der Abgabe der Handänderungssteuer auszunehmen. Herr Y. sei in der Wahl seines Architekten frei gewesen.