Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2001 (103/2001) Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden. 01-103 Zusammenrechnung von Werklohn und Landpreis bei Identität von Landveräusserer und Werkunternehmer Aus dem Sachverhalt: 1. a) Mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1999 veräusserte die Rekurrentin, die X. AG, die Parzelle Nr. 1, GB A., an Herrn Y. zu einem massgeblichen Veräusserungspreis von Fr. 772'000.--.