{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_103-2001_2001-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c18514b2-30e8-4557-8bc6-73f8c5b254f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "6dde32d7d9f772e890081f81697cc01d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["103/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:47:49", "Checksum": "1c3677a7c0c5c88304c9f80b63ffeb7d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2001 103/2001\nRegeste:\nBezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden.\n\n\nb) Die Vertreterin der Rekurrentin hält in ihrer Rekursschrift zu Recht fest, dass weder der Abschluss eines Werkvertrages als Bedingung im Kaufvertrag vorgesehen worden ist noch der Werkvertrag integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags darstellt. Land und Baute haben verschiedene Preise, Konventionalstrafen sind nicht vereinbart worden und der Antritt im Kaufvertrag ist zeitlich vollständig losgelöst von der Erstellung einer Baute. Die weiteren von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Indizien für eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn werden von der Vertreterin jedoch nicht erwähnt. Gemäss dem in Ziff. 9 des Werkvertrags vom 30. August 1999 vereinbarten Zahlungsmodus zwischen Besteller und Unternehmer hat Herr Y. den Werklohn in Höhe von Fr. 1'303'500.-- in insgesamt vier Teilzahlungen zu begleichen, wovon eine erste Teilzahlung in Höhe von Fr. 7'000.-- gemäss Gutschriftsanzeige der Bank B. bereits am 23. Februar 1999 auf das Konto der Rekurrentin eingegangen ist. Herr Y. schloss offensichtlich spätestens in jenem Zeitpunkt einen Werkvertrag mit der Rekurrentin ab und hatte diesen somit bei der förmlichen Unterzeichnung am 30. August 1999 der Sache nach bereits längstens akzeptiert. Auf das Datum der Unterzeichnung des Werkvertrags kann vorliegendenfalls daher nicht abgestellt werden. Somit kann festgehalten werden, dass Herr Y. den Werkvertrag vor dem Kaufvertrag abschloss. Ein weiteres Indiz, das für die Annahme eines Konnexes zwischen Kauf- und Werkvertrag spricht, ist der Umstand, dass sich die Rekurrentin in Ziff. 1 des Werkvertrags verpflichtet, die Baute gemäss den Bauplänen vom 1. April 1999, den Werkplänen vom 30. August 1999 sowie dem Baubeschrieb vom 30. Januar 1998 schlüsselfertig zu erstellen, wobei bei Abweichungen unter diesen Dokumenten in erster Linie der Baubeschrieb gilt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages lag folglich bereits ein detailliert ausgearbeitetes Projekt vor. Dies wird ausserdem dadurch bekräftigt, dass der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises auch die per 31. Mai 1999 aufgelaufenen Projektkosten abgegolten hat. Somit ist in casu am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages bereits festgestanden, wie der Erwerber sein Grundstück überbauen wollte, bzw. welches der in der Gesamtplanung enthaltene Objekt er erwerben sollte. Dass der Erwerber gewisse Änderungswünsche bezüglich Raumeinteilung, Sanitäreinrichtungen etc. einbringen konnte, ändert nichts an der Vorbestimmung der Baute. Auch im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung aufgeführt. Ein weiteres Indiz, das für einen engen Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag spricht, bildet der Umstand, dass die Rekurrentin bereits vor Abschluss des Kaufvertrags das Baugesuch betreffend das Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 1 stellte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Werklohn gemäss Ziff. 6 des Werkvertrags auf der Grundlage der Werkpläne vom 17. Dezember 1997 sowie dem Baubeschrieb vom 30. Januar 1998 errechnet worden ist. Die Baute ist demnach zu den vorher vereinbarten Preisen erstellt worden.\nc) Alle diese Indizien lassen nach Ansicht der Steuerrekurskommission den Schluss zu, dass Herr Y. in Bezug auf den Abschluss des Werkvertrages keineswegs mehr völlig frei gewesen sein konnte, der Werkvertrag vielmehr in engem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gesehen werden muss. Der Generalunternehmervertrag und der Kaufvertrag hängen derart voneinander ab, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre. Im Ergebnis kommt das Geschäft als Ganzes dem Verkauf eines fertigen Hauses gleich. Die X. AG tritt als Landverkäuferin und Werkunternehmerin auf. Das Erfordernis der Identität von Landveräusserer und Werkunternehmer ist somit ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz hat demgemäss den Werklohn zu Recht in die Berechnung der Handänderungssteuer einbezogen.\nEntscheid Nr. 103/2001 vom 6.7.2001"}