{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_103-2001_2001-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c18514b2-30e8-4557-8bc6-73f8c5b254f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "6dde32d7d9f772e890081f81697cc01d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["103/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:08", "Checksum": "fd880066245b7d17722a20411b15b4ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2001 103/2001\nRegeste:\nBezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden.\n\n\n5. Mit Verfügung vom 27. April 2001 wurde das Verfahren vor der Steuerrekurskommission betreffend Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 vom 12. September 2000 ausgestellt und die Rekurrentin verpflichtet, die Gutschriftsanzeige der in Ziff. 9 des Werkvertrags vom 30. August 1999 mit Y. genannten Anzahlung über Fr. 7'000.-- bis zum 23. Mai 2001 zu edieren. Gleichzeitig wurden vom Bauinspektorat die Baugesuchsakten der Überbauung der Rekurrentin betr. Parzelle 1, 2, 3, 4 und 5, A., bis zum 23. Mai 2001 zur Edition einverlangt.\n6. Mit Schreiben vom 21. Mai 2001 reichte die Z. AG innert Frist die gewünschte Gutschriftsanzeige in Kopie ein. Daraus geht hervor, dass die von Herrn Y. geleistete Anzahlung über Fr. 7'000.-- gemäss Ziff. 9 des Werkvertrags bereits am 23. Februar 1999 dem Konto der Rekurrentin gutgeschrieben worden ist.\n7. Ebenfalls innert Frist stellte das Bauinspektorat die gewünschten Baugesuchsakten der Überbauung der Rekurrentin zur Edition zu. ...\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss § 81 Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 StG wird vom Veräusserer und Erwerber eine Handänderungssteuer von 1,25 % des Kaufpreises auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Zum Kaufpreis gehören alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück. Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Steuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden. Dies ist der Fall, wenn der Kaufvertrag und der Werkvertrag so voneinander abhängig sind, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre und das Geschäft zudem als Ganzes dem Verkauf einer fertigen Baute gleichkommt. Ob der Werklohn im vorerwähnten Sinne der Besteuerung nach § 81 Abs. 1 StG unterliegt, ist im Einzelfall stets nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen (vgl. Basellandschaftliche Steuerpraxis (BlStPr.) XI, S. 79 ff. mit weiteren Hinweisen; Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, 1993, § 37 N. 3).\n3. a) Ob ein Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag gegeben ist, muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden. Der beurkundete Kaufvertrag enthält keinen Hinweis auf den Werkvertrag. Da ein klarer Parteiwille fehlt, kann eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn nur noch aufgrund von Indizien und aufgrund der gesamten Umstände erfolgen. Folgende Indizien sprechen für eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 230 N. 9):\n|\n- |\nder Abschluss des Werkvertrags ist Kaufbedingung; |\n|\n- |\nein Pauschalpreis für Land und Baute ist vereinbart; |\n|\n- |\nder Werkvertrag wird zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags erklärt; |\n|\n- |\nder Werkvertrag wird vor dem Kaufvertrag abgeschlossen; |\n|\n- |\nim Kaufvertrag wird vereinbart, dass bei Rücktritt vom Werkvertrag eine hohe Konventionalstrafe geschuldet werde; |\n|\n- |\nim Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung (z.B. in Form von Ausnützungsrevers, Durchleitungsrechten, Näher- und Grenzbaurechten) vorhanden; |\n|\n- |\nder Antritt wird auf den Zeitpunkt der Bauvollendung hinausgeschoben; |\n|\n- |\nim Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist der Bau bereits weit fortgeschritten; |\n|\n- |\nbei Vertragsabschluss liegt bereits ein detailliert ausgearbeitetes Projekt vor; |\n|\n- |\nder Verkauf schlüsselfertiger Häuser wurde inseriert. |"}