{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-07-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_103-2001_2001-07-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=c18514b2-30e8-4557-8bc6-73f8c5b254f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "6dde32d7d9f772e890081f81697cc01d"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["103/2001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 06.07.2001 103/2001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:08", "Checksum": "fd880066245b7d17722a20411b15b4ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 06.07.2001 103/2001\nRegeste:\nBezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 6. Juli 2001 (103/2001)\nBezieht sich der Kaufvertrag nur auf das Bauland und wird zusätzlich ein Werkvertrag über die Errichtung einer schlüsselfertigen Baute durch den Verkäufer abgeschlossen, so wird die Handänderungssteuer vom Preis für das Land und das Gebäude berechnet, wenn Kauf- und Werkvertrag ein einheitliches Ganzes bilden.\n01-103 Zusammenrechnung von Werklohn und Landpreis bei Identität von Landveräusserer und Werkunternehmer\nAus dem Sachverhalt:\n1. a) Mit Kaufvertrag vom 14. Juli 1999 veräusserte die Rekurrentin, die X. AG, die Parzelle Nr. 1, GB A., an Herrn Y. zu einem massgeblichen Veräusserungspreis von Fr. 772'000.--. Dieser Preis beinhaltet gemäss Vertrag das Grundstück, die per 31. Mai 1999 aufgelaufenen Projektkosten sowie zwei Autoabstellplätze.\nb) Am 30. August 1999 wurde zwischen dem Käufer und der Rekurrentin ein Generalunternehmervertrag abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die Rekurrentin, ein Einfamilienhaus und zwei Einstellplätze zu erstellen. Der Werklohn für die Leistungen der Rekurrentin beträgt insgesamt Fr. 1'303'500.--.\nc) Mit Rechnung Nr. 00/1227, Gde. A., vom 12. September 2000 (eröffnet am 15. September 2000) wurde auf dem Anteil der Veräusserin die Handänderungssteuer sowohl auf dem Land als auch auf dem Gebäude in Höhe von insgesamt Fr. 25'943.75 erhoben.\n2.a) Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 erhob die Z. AG namens und auftrags der Pflichtigen gegen die Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 vom 12. September 2000 Einsprache mit dem Begehren, es sei die Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 aufzuheben und die Handänderungssteuer im Sinne der Begründung zu veranlagen.\nIn der innert Frist nachgereichten Begründung machte sie geltend, es sei der Veräusserungspreis des Gebäudes um die Leistungen der Drittbeauftragten von Fr. 1'193'500.-- von der Abgabe der Handänderungssteuer auszunehmen. Herr Y. sei in der Wahl seines Architekten frei gewesen. Kauf- und Werkvertrag seien jeweils eigenständige, vollständig voneinander unabhängige Vereinbarungen. Lediglich auf dem Architekturhonorar der Rekurrentin als Vertragspartner anlässlich des Landverkaufs sei eine Handänderungssteuer zu erheben.\nb) Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass nach ständiger, auch vom Bundesgericht geschützter Praxis beim Verkauf eines Grundstückes mit gleichzeitigem Abschluss eines Werkvertrages auf Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses eine wirtschaftliche Handänderung vorliege und die Handänderungssteuer auch auf dem Werklohn erhoben werde. Dabei müsse man aber voraussetzen, dass es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre. Massgebend sei also der Zusammenhang zwischen beiden Verträgen in dem Sinne, dass sich der Erwerber eines Grundstücks beim Kauf gleichzeitig verpflichte, das erworbene Grundstück in vorbestimmter Art und Weise zu nutzen. In casu sei der erforderliche Konnex zwischen Landverkauf und Verkauf eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses gegeben. Aus dem Werkvertrag vom 30. August 1999 gehe klar hervor, dass die Liegenschaft schlüsselfertig bis zum 15. Oktober 2000 erstellt werde. Der Umstand, dass die Verträge nicht formell gleichzeitig abgeschlossen worden seien, spiele keine Rolle.\n3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin mit Schreiben vom 12. Januar 2001 Rekurs mit dem Begehren, es sei die Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 vom 12. September 2000 ohne Kostenfolge für die Rekurrentin aufzuheben.\nZur Begründung machte sie geltend, in casu fehle es an einem Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag. Der Käufer sei nämlich in seiner Entscheidung, wie, wann und mit wem er den Bau ausführen wolle, frei gewesen. Weder sei der Abschluss eines Werkvertrags als Bedingung im Kaufvertrag vorgesehen worden noch stelle der Werkvertrag integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages dar. Auch lasse sich dies nicht durch andere Indizien oder Hinweise herleiten. Bei Abschluss des Kaufvertrages sei keineswegs bekannt gewesen, wer als Unternehmer beauftragt werde. Land und Baute hätten verschiedene Preise, Konventionalstrafen seien nicht vereinbart worden und der Antritt im Kaufvertrag sei zeitlich vollständig losgelöst von der Erstellung einer Baute. Schliesslich weise auch der Umstand, dass der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises auch die aufgelaufenen Projektkosten - welche in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer miteinzubeziehen seien - abgegolten und damit eine abschliessende Auseinandersetzung zwischen Käufer und Verkäufer stattgefunden habe, darauf hin, dass der Käufer bei der Wahl des ausführenden Generalunternehmens frei gewesen sei und keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin bestanden hätten.\n4. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es handle sich in casu um den Verkauf eines schlüsselfertigen Hauses. Ausdrückliche Verweise aufeinander in den Vertragsbestimmungen erübrigten sich, da einerseits Landverkäuferin und Werkerstellerin identisch, andererseits das zeitliche Aufeinandertreffen und Ineinanderspielen der beiden Verträge nach aussen hin offensichtlich seien."}