Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und nur der Abzug eines Arbeitszimmers zu gewähren. 7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Abzüge gemäss dem Einsprache-Entscheid für die Instrumentenamortisation im Betrag von Fr. 1'500.-- sowie für ein Arbeitszimmer im Umfang von Fr. 3'159.-- zu belassen. 8. (…) Entscheid Nr. 102/2008 vom 26.09.2008