Dem Begehren auf Abzug eines zweiten Arbeitszimmers kann demzufolge nicht stattgegeben werden. Um dem speziellen Fall des Beschwerdeführers gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde hiervor der Abzug von vier Tasteninstrumenten gewährt. Dies entspricht der Hälfte der vorhandenen Tasteninstrumente. Auch von diesem Standpunkt aus betrachtet, ist es daher sachgemäss, die Hälfte der geltend gemachten Arbeitszimmer zum Abzuge zuzulassen. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und nur der Abzug eines Arbeitszimmers zu gewähren.