Die Wartung der bereits vorhandenen Tasteninstrumente an der A. (Stimmen, Reparatur) erfolgt grundsätzlich jeweils vor Ort und nicht am Wohndomizil des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass es für die Betreuung und Neuanschaffung der Tasteninstrumente keines eigenen Arbeitszimmers zu Hause bedarf. Tatsächlich befinden sich in beiden Arbeitsräumen Tasteninstrumente, folglich dient keiner der beiden ausschliesslich den administrativen Aufgaben des Beschwerdeführers. Dem Begehren auf Abzug eines zweiten Arbeitszimmers kann demzufolge nicht stattgegeben werden.