Demnach sind vorliegend die Voraussetzungen für den Abzug eines privaten Arbeitszimmers erfüllt. Gemäss der Praxis des Steuergerichts wird grundsätzlich bei Berufsmusikern ein Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 112/2002 und 113/2002 vom 20. Dezember 2002). Es bleibt zu prüfen, ob in diesem Fall auch die Kosten für ein zweites Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden können. Die Wartung der bereits vorhandenen Tasteninstrumente an der A. (Stimmen, Reparatur) erfolgt grundsätzlich jeweils vor Ort und nicht am Wohndomizil des Beschwerdeführers.