Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Abzug von zwei Arbeitszimmern, der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit zu gering sei. Dagegen wendet die Vertreterin des Beschwerdeführers ein, dass neben der Beibehaltung der Spielfähigkeiten vor allem die Organisation betreffend der Wartung und Neubeschaffung von Tasteninstrumenten für die A., ein zweites Arbeitszimmer notwendig machen würde. Der Beschwerdeführer habe für die Betreuung der Tasteninstrumente ein Jahresbudget im Wert von rund (…) zur Verfügung, was den entsprechenden administrativen Aufwand mit sich bringe. Diese Arbeiten verrichte er zu Hause.