vgl. Knüsel, Art. 26 N 13). Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer sind keine notwendigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtigen lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 30). b) Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Abzug von zwei Arbeitszimmern, der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit zu gering sei.