Zweitens muss ein vom Arbeitgeber angebotener Arbeitsraum für die fragliche Arbeit unzumutbar sein. Diese Unzumutbarkeit wird z.B. bejaht, wenn für die Vorbereitungsarbeiten einer ganzen Schule nur ein einziges Lehrerzimmer zur Verfügung steht, das gleichzeitig als Pausen- und Besprechungsraum dient. Drittens muss es sich beim privaten Arbeitszimmer um einen besonderen, tatsächlich vorhandenen Raum in der Wohnung handeln, der zur Hauptsache nur beruflichen Zwecken dient. Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 30; vgl. Knüsel, Art.