Als "übrige Berufskosten" werden nach Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung, wie oben bereits erwähnt, die Auslagen für ein privates Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt. Die Anforderungen an die Abziehbarkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind besonders streng. Erstens muss ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht, oder dessen Benutzung nicht möglich ist. Zweitens muss ein vom Arbeitgeber angebotener Arbeitsraum für die fragliche Arbeit unzumutbar sein.