Folglich wird die Hälfte des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugs bezüglich der Tasteninstrumente gewährt, was dem Betrag von etwa Fr. 1'500.-- entspricht. Diesen Betrag hat die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid festgesetzt. Es kann daher bezüglich des Umfangs des Abzugs nicht von Willkür gesprochen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Abzug für zwei Arbeitszimmer gewährt werden kann. a) Als "übrige Berufskosten" werden nach Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung, wie oben bereits erwähnt, die Auslagen für ein privates Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt.