Solche Instrumente stehen - gemäss den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers - an der A. zur Verfügung, wenngleich sie auch während den Unterrichtszeiten besetzt sein mögen. Es ist jedoch nicht vorstellbar, dass der Zugang zu diesen Instrumenten ausserhalb der Unterrichtszeiten für den Beschwerdeführer unzumutbar wäre. Gerade die Zuständigkeit des Beschwerdeführers für die Neubeschaffungen und Wartung der Tasteninstrumente der A., lässt darauf schliessen, dass er Zugang zu den vorhandenen Instrumenten hat. Es ist deshalb nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer diese grosse Anzahl von Tasteninstrumenten zu Hause besitzen muss.