Ein gewisser Teil des Privateigentums an Tasteninstrumenten ist deshalb als Liebhaberei zu qualifizieren. Damit die Grundfertigkeiten für den Beruf als Klavierlehrer aufrecht erhalten bleiben, bzw. weiterentwickelt werden können, bedarf es auch in der besonderen Situation des Beschwerdeführers nicht acht verschiedener Tasteninstrumente. Es mag durchaus sein, dass Klaviere und Flügel verschiedener Epochen Unterschiede beim Spiel aufweisen, dies allein rechtfertigt aber nicht deren privaten Besitz. Solche Instrumente stehen - gemäss den Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers - an der A. zur Verfügung, wenngleich sie auch während den Unterrichtszeiten besetzt sein mögen.