Daraus folgt, dass alle anderen Musikinstrumente, die nicht Tasteninstrumente sind, nicht als berufsnotwendig zu qualifizieren sind und deren Anschaffungskosten nicht zum Abzug gebracht werden können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zahlreiche, verschiedene Instrumente bei sich zu Hause aufbewahrt, lässt den Schluss zu, dass es sich nicht nur um berufsnotwendige Musikinstrumente handelt, sondern dass eine Sammlerleidenschaft besteht. So stellt sich berechtigterweise die Frage, ob die acht Tasteninstrumente allesamt für die Ausübung des Berufes notwendig sind, oder ob sie eher Sammelcharakter aufweisen.