Berufswerkzeuge sind alle Gegenstände und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein Arbeitsgerät sind dagegen keine abzugsfähigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtige lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen das ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehende Berufswerkzeug nicht benutzt. Die einmalige, ausserordentliche Anschaffung von kostspieligen Berufswerkzeugen, deren Nutzung sich über mehrere Jahre hinweg erstreckt, kann berufsnotwendig sein. (vgl. Richner/Frei/Kaufmann. a.a.O., Art. 26 N 26 ff).