Als "übrige Berufskosten" werden gemäss Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung die durch die Berufstätigkeit veranlassten Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit etc. anerkannt. Berufswerkzeuge sind alle Gegenstände und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist.