Es ist daher der Einzelfall zu prüfen. Sind die im Zusammenhang mit dem Beruf stehenden Kosten hingegen nicht (allein) durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, gehören sie ganz oder teilweise zu den Lebenshaltungskosten und sind deshalb grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 25). Als "übrige Berufskosten" werden gemäss Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung die durch die Berufstätigkeit veranlassten Auslagen für Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit etc. anerkannt.