Abzugsfähig sind somit sowohl Aufwendungen, die zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, als auch solche, die lediglich Folge der beruflichen Tätigkeit sind; notwendig und damit abzugsfähig sind solche Kosten, die durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. (Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 2). Es können Aufwendungen abzugsfähig sein, die nicht typischerweise mit der Berufsausübung verbunden sind. Es ist daher der Einzelfall zu prüfen.