Es ist nicht notwendig, dass das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können, wie es auch nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige hätte sparsamer sein können. Nicht notwendig ist auch, dass eine rechtliche Pflicht zur Tätigung der entsprechenden Auslage bestand; es genügt, dass diese nach wirtschaftlichem Ermessen als der Gewinnung des Einkommens förderlich erachtet werden kann und dass ihre Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar war. Abzugsfähig sind somit sowohl Aufwendungen, die zum Zweck der Einkommenserzielung gemacht werden, als auch solche, die lediglich Folge der beruflichen Tätigkeit sind;