Soweit der Pflichtige notwendige Berufsauslagen nachweisen kann, steht ihm der Abzug der effektiven Kosten zu, das Gesetz sieht keine obere Grenze vor. Folglich kann die in der Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 festgesetzte Obergrenze von Fr. 1'500.-- nicht angewendet werden. 5. Da im DBG keine Obergrenze in Höhe von Fr. 1'500.-- vorgesehen ist, ist zu prüfen, in welchem Umfang die Auslagen für die Instrumentenanschaffung abgezogen werden können. a) Es ist nicht notwendig, dass das Erwerbseinkommen ohne die betreffende Auslage überhaupt nicht hätte erzielt werden können, wie es auch nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige hätte sparsamer sein können.