Es handelt sich bei den Auslagen für die Instrumentenbeschaffung eines Berufsmusikers um Berufskosten i.S. des DBG, daher besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abzug dieser Berufskosten. Art. 26 Abs. 2 DBG lässt es dem Pflichtigen ausdrücklich offen, den Nachweis höherer Kosten zu erbringen und somit die effektiven Berufskosten zum Abzug zu bringen, sollten diese höher sein als die vorgegebenen Pauschalansätze. Soweit der Pflichtige notwendige Berufsauslagen nachweisen kann, steht ihm der Abzug der effektiven Kosten zu, das Gesetz sieht keine obere Grenze vor.