Bern 2005, § 26 N 25 ff.). c) Zunächst ist zu bestimmen, welche Kosten für die Ausübung des Berufes im vorliegenden Fall erforderlich sind. Im Bundesrecht findet sich für den konkreten Fall keine explizite Regelung, die die Auslagen für die Instrumentenanschaffung zum Abzug zulässt. Hierzu kann die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 grundsätzlich als Richtlinie für die Instrumentenamortisation herangezogen werden, jedenfalls insoweit sie den bundesgesetzlichen Grundlagen nicht widerspricht. Es handelt sich bei den Auslagen für die Instrumentenbeschaffung eines Berufsmusikers um Berufskosten i.S. des DBG, daher besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abzug dieser Berufskosten.