In welchem Umfang die Anlagekosten für die Instrumentenbeschaffung abgezogen werden können, ergibt sich aus den bundesrechtlichen Normen des DBG sowie der Berufskostenverordnung nicht. Ebenso wenig geben die Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend der Berufskosten (Kreisschreiben Nr. 26 vom 22. September 1995; Kreisschreiben Nr. 2 vom 26. Juli 1996) darüber Auskunft. b) Auf Grund des Erfordernisses des Rechtssatzes dürfen die Behörden nur gestützt auf eine genügend bestimmte generellabstrakte Norm handeln. Der Rechtssatz determiniert die Verwaltungstätigkeit und dient damit der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit.