Die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 wurde gestützt auf das kantonale Steuerrecht (§ 29 Abs. 1 lit. a StG) erlassen, weshalb sie im Bereich der direkten Bundessteuer grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Kurzmitteilungen Richtlinien sind, welche von der Steuerverwaltung herausgegeben werden und daher keinen rechtsetzenden Charakter aufweisen. Das Gericht ist infolgedessen nicht an Kurzmitteilungen gebunden. In welchem Umfang die Anlagekosten für die Instrumentenbeschaffung abgezogen werden können, ergibt sich aus den bundesrechtlichen Normen des DBG sowie der Berufskostenverordnung nicht.