Es ist im Folgenden erstens zu prüfen, ob die Kurzmitteilung im Bereich der direkten Bundessteuer anwendbar ist und zweitens, ob eine obere Begrenzung unter dem Regime des DBG zulässig ist. a) Der Bund erlässt im Bereich der direkten Bundessteuer das materielle Recht, überträgt den Kantonen aber den Vollzug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 2 N 2). Das bedeutet, dass die Normen des DBG für die Kantone verbindlich sind und weitere entgegenlaufende Regelungen und Handhabungen der Kantone im Bereich der direkten Steuer keinen Platz finden. Die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 wurde gestützt auf das kantonale Steuerrecht (§ 29 Abs. 1 lit.