Es kann folglich nicht auf den damaligen Entscheid verwiesen werden. 4. Vorliegend macht die Vertreterin des Beschwerdeführers geltend, dass die Kurzmitteilung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 betreffend die direkte Bundessteuer keine Anwendung finde. Insbesondere eine Eingrenzung der Berufsauslagen auf einen bestimmten Betrag bzw. eine Höchstgrenze sehe das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer nicht vor. Es ist im Folgenden erstens zu prüfen, ob die Kurzmitteilung im Bereich der direkten Bundessteuer anwendbar ist und zweitens, ob eine obere Begrenzung unter dem Regime des DBG zulässig ist.