Gesamthaft können jedoch höchstens Fr. 1'500.-- zum Abzug gebracht werden. Diese Kurzmitteilung wird in casu von der Steuerverwaltung zur Anwendung gebracht, mit der Begründung, dass die Obergrenze im Jahr 2001 vom Steuergericht (Entscheid des Präsidenten der Steuerrekurskommission des Kanton Basel-Landschaft [StRK] Nr. 66/2001 vom 6. April 2001) geschützt worden sei. Die Grundlage für den damaligen Entscheid bildete jedoch eine Vereinbarung der Basler Orchestergesellschaft mit dem Schweizerischen Musikerverband und nicht die vorliegende Kurzmitteilung, welche erst drei Jahre später erlassen wurde. Es kann folglich nicht auf den damaligen Entscheid verwiesen werden.