Daher hat sich, in Anlehnung an die Regelung in anderen Kantonen, eine eigene Praxis bezüglich den Abzügen für Berufswerkzeuge für hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer entwickelt. Nach kantonalem Recht können als Gewinnungskosten gemäss der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung Nr. 384 vom 19. Juli 2004 jährlich 5 % vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente bei Streich-, Tasten- und Zupfinstrumenten bzw. 10 % bei Holz- und Blechblasinstrumenten, Perkussion und elektrischen Instrumenten vom Roheinkommen abgezogen werden. Gesamthaft können jedoch höchstens Fr. 1'500.-- zum Abzug gebracht werden.