In diesem Rahmen sind vorerst die Abzüge für die Amortisation von Musikinstrumenten genauer zu beleuchten. Ist nichts anderes verabredet oder üblich, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäss Art. 327 Abs. 1 OR mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Es entspricht durchaus der Übung, dass unselbständig erwerbende Berufsmusikerinnen und Berufsmusiker zur Berufsausübung ihre eigenen Instrumente zur Verfügung stellen müssen. Daher hat sich, in Anlehnung an die Regelung in anderen Kantonen, eine eigene Praxis bezüglich den Abzügen für Berufswerkzeuge für hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer entwickelt.