Die Kosten gemäss lit. a-c sind lediglich insoweit abzugsfähig, als sie für die Berufsausübung notwendig sind. Notwendig i.S. dieser gesetzlichen Bestimmung sind Kosten, die entweder unvermeidbar oder deren Vermeidung nicht zumutbar sind. Für die Gewinnungskosten nach lit. a-c werden Pauschalansätze festgelegt. Für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort und für die übrigen mit der Berufsausübung zusammenhängenden Aufwendungen steht den Steuerpflichten (im Rahmen der Notwendigkeit) der Nachweis höherer tatsächlicher Aufwendungen offen (Höhn/Waldburger, a.a.O., § 14 N 121). 3. In diesem Rahmen sind vorerst die Abzüge für die Amortisation von Musikinstrumenten genauer zu beleuchten.