Wien 2000, § 14 N 110). Unter den abzugsfähigen Berufskosten versteht das DBG die für die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Kosten insbesondere für den Arbeitsweg, die auswärtige Verpflegung und die berufliche Weiterbildung. Mit der Generalklausel in Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG werden alle Kosten als abzugsfähig erklärt, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Ziel der Normierung ist es, das Erwerbseinkommen nur soweit zu besteuern, als es für die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse zur Verfügung steht. (vgl. Knüsel in: Zweifel/Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. Auflage, Zürich 2008, Art. 26 DBG N 2). Die Kosten gemäss lit.