8). c) Gewinnungskosten sind jene speziellen Kosten, die unmittelbar aufgewendet werden, um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen ("zu gewinnen") (Art. 9 Abs. 1 StHG); sie stellen eine unmittelbare Voraussetzung oder unvermeidliche Folge der Einkommensrealisierung dar. Das DBG enthält keine Art. 9 Abs. 1 StHG entsprechende Ordnung. Es fehlt eine Grundsatznorm, welche ganz allgemein festlegt, dass die Gewinnungskosten abzugsfähig sind. Dieses Gesetz zählt stattdessen für einzelne Einkunftsarten die abzugsfähigen Aufwendungen auf (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band 1, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 14 N 110).