Der Beurteilung unterliegt vorliegend einerseits, in welchem Umfang ein unselbständig erwerbstätiger Musiklehrer Abzüge für die Amortisation von privaten Musikinstrumenten geltend machen kann und andererseits ob ihm der Abzug zweier privater Arbeitszimmer gewährt werden kann. b) Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG werden als Berufskosten die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen. Nach Abs. 2 werden für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a-c Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.