Selbstverständlich könne es für den Beschwerdeführer förderlich sein, wenn er auf den verschiedensten Tasteninstrumenten seine Fingerfertigkeit üben könne. Es sei jedoch nicht Aufgabe des Staates, diese hauptsächlich persönlichen Vorlieben zu "subventionieren", indem dafür steuerliche Abzüge gewährt würden, zumal der Beschwerdeführer in einem Anstellungsverhältnis tätig sei. Anders könnte es sich nur dann verhalten, wenn der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Klavierlehrer Schüler ausbilden und die verschiedensten Instrumente im Geschäftsvermögen halten würde. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. a) Der Beurteilung unterliegt vorliegend einerseits, in welchem Umfang