Die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen würden also den zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten entsprechen. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen setze voraus, dass ein qualifizierter enger Konnex zwischen den getätigten Ausgaben und den erzielten Einkünften vorliege. Grundsätzlich nicht abziehbar seien die Lebenshaltungskosten sowie die Kosten zur Betreibung eines Hobbys oder der Liebhaberei. Gewinnungskosten würden jene Aufwendungen bilden, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens gemacht würden und folglich in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stünden.