Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass nicht sämtliche Ausgaben abziehbar seien, die mit der Erzielung der Einkünfte in irgendeinem Zusammenhang stünden und die anlässlich der Einkunftserzielung verausgabt worden seien, sondern nur die zu deren Erzielung notwendigen Aufwendungen. Die zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwendungen würden also den zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten entsprechen.