Zudem stehe es den Kantonen nicht zu, im Bereich eines Bundesgesetzes eine indirekte Art von Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung habe für eine solche Praxis nie grünes Licht gegeben. Auch aus der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern könne keine Gesetzesdelegation an die Kantone abgeleitet werden. 5. Die Steuerverwaltung beantragte mit Vernehmlassung vom 7. August 2008 die Abweisung der Beschwerde.