Eine noch restriktivere Voraussetzung könne aus diesem Artikel nicht abgeleitet werden. Subsidiär und ohne Nachweis könne für die Berufsauslagen (ohne die Weiterbildungs- und Umschulungskosten) ein Pauschalabzug beansprucht werden (Art. 26 Abs. 2 DBG). Die von der kantonalen Steuerverwaltung gesetzte Höchstlimite von Fr. 1'500.-- sei seit der Einführung unter dem Regime der direkten Bundessteuer problematisch, da diese Praxis gegen das Prinzip der notwendigen Berufsauslagen verstosse. Zudem stehe es den Kantonen nicht zu, im Bereich eines Bundesgesetzes eine indirekte Art von Ausführungsbestimmungen zu erlassen.