Nur gerade im Bereich der Sozialabzüge (was hier nicht zu beurteilen sei) und der Tarifgestaltung seien die Kantone noch völlig autonom. Für die Beurteilung des Rechtsbegehrens seien einzig die direkte Bundessteuer und dessen Rechtssprechung massgebend. Gestützt auf Art. 26 Abs. 1 DBG seien die möglichen Berufsauslagen nicht abschliessend erwähnt. Voraussetzung für einen Abzug sei gemäss Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 DBG, dass die übrigen Berufsauslagen erforderlich sein müssten. Eine noch restriktivere Voraussetzung könne aus diesem Artikel nicht abgeleitet werden.