Die Vertreterin des Pflichtigen hielt fest, dass der Verweis im Einsprache-Entscheid auf das Steuerharmonisierungsgesetz keinen Platz habe, da die direkten Bundessteuern als Bundesgesetz in der Hierarchie mit dem Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung gleichgestellt und somit nicht der Steuerharmonisierung unterstellt sei oder in Zusammenhang gebracht werden dürfe. Das Steuerharmonisierungsgesetz bestimme die von den Kantonen zu erhebenden direkten Steuern und lege die Grundsätze fest, nach denen die kantonale Gesetzgebung zu gestalten sei. Nur gerade im Bereich der Sozialabzüge (was hier nicht zu beurteilen sei) und der Tarifgestaltung seien die Kantone noch völlig autonom.