Bei unselbständig Erwerbstätigen seien keine Abschreibungen zulässig. Hauptberuflich tätige Musikerinnen und Musiker sowie Musiklehrerinnen und Musiklehrer könnten vom Anschaffungswert der selbst finanzierten und berufsnotwendigen Instrumente als Gewinnungskosten jährlich zwischen 5 bis 10% jedoch insgesamt höchstens Fr. 1'500.-- in Abzug bringen (KM 384). 4.