Dies könne auf verschiedene Weise geschehen, sei es als Vergütung der effektiven Auslagen oder als pauschale Entschädigung. Es sei unbestritten, dass dem Pflichtigen ein Arbeitszimmerabzug gewährt werden könne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der Pflichtige zwingend mehrere Räume für seine Berufsausübung zur Verfügung haben müsse. Aus diesem Grunde könne nur ein Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden. Bezüglich der Wertverminderung der Instrumente hielt die Steuerverwaltung fest, Abschreibungen seien gemäss Art. 28 DBG nur auf Geschäftsvermögen zulässig. Bei unselbständig Erwerbstätigen seien keine Abschreibungen zulässig.