Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Mai 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie vom Pauschalabzug absah und die effektiven Berufsauslagen überprüfte. Dabei liess sie einen Abzug für Berufsauslagen von insgesamt Fr. 6'179.-- zu, wobei nur ein Arbeitszimmer in Höhe von Fr. 3'159.-- zum Abzug zugelassen wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass bei finanziellen Aufwendungen der unselbständig Erwerbstätige nach Art. 327a Abs. 1 OR grundsätzlich Anspruch auf die Rückerstattung der anfallenden Spesen durch den Arbeitgeber habe. Dies könne auf verschiedene Weise geschehen, sei es als Vergütung der effektiven Auslagen oder als pauschale Entschädigung.