2. Dagegen erhob die Vertreterin des Pflichtigen mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 Einsprache mit dem Begehren, es seien alle in der Selbstdeklaration geltend gemachten Berufsauslagen anzuerkennen. Zur Begründung hielt sie fest, dass nicht der Pauschalbetrag zum Abzug zuzulassen sei, sondern ein Anspruch auf den Abzug der effektiven Berufsauslagen bestehe, insbesondere sei der Abzug zweier Arbeitszimmer zu gewähren. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 23. Mai 2008 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, indem sie vom Pauschalabzug absah und die effektiven Berufsauslagen überprüfte.