Um diesen Umständen Rechnung zu tragen ist der Abzug für ein Arbeitszimmer zu gewähren. Hingegen findet der Abzug für ein weiteres Arbeitszimmer keine Rechtfertigung, da einerseits die Möglichkeit zum üben auch am Arbeitsplatz gegeben ist, weshalb die Notwendigkeit eines zweiten Arbeitszimmers zu Hause unbegründet ist und andererseits kein Arbeitszimmer eigens für die Ausübung administrativer Tätigkeiten ausgeschieden wurde. 08-102 Arbeitszimmerabzug, Musikinstrumente Sachverhalt: