{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_102-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d6ed32c4-ef2c-4420-aafb-214b1f7f7946&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "555c441ab3ae252756408663fb664aca"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["102/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 102/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zu den Berufsunkosten gehören die Anschaffungen von Gegenständen und Einrichtungen, auf die ein Steuerpflichtiger für die Ausübung seines Berufs angewiesen ist. 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Die Amortisationskosten sind deshalb unter Berücksichtigung des Einzelfalles festzusetzen, können jedoch nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen werden.\n\n\nUm jedoch den besonderen Umständen im vorliegenden Fall Rechnung zu tragen, scheint es sachgerecht dem Beschwerdeführer die Hälfte der Amortisationskosten, d.h. die Kosten im Umfang von vier Tasteninstrumenten zu gewähren. Es liegt nicht im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, welche Tasteninstrumente (die unterschiedliche Werte aufweisen) davon betroffen sein sollen. Folglich wird die Hälfte des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Abzugs bezüglich der Tasteninstrumente gewährt, was dem Betrag von etwa Fr. 1'500.-- entspricht. Diesen Betrag hat die Steuerverwaltung in ihrem Einsprache-Entscheid festgesetzt. Es kann daher bezüglich des Umfangs des Abzugs nicht von Willkür gesprochen werden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.\n6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Abzug für zwei Arbeitszimmer gewährt werden kann.\na) Als \"übrige Berufskosten\" werden nach Art. 7 Abs. 1 der Berufskostenverordnung, wie oben bereits erwähnt, die Auslagen für ein privates Arbeitszimmer grundsätzlich anerkannt. Die Anforderungen an die Abziehbarkeit von Kosten für ein privates Arbeitszimmer sind besonders streng. Erstens muss ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt werden, weil am Arbeitsort kein Arbeitsraum zur Verfügung steht, oder dessen Benutzung nicht möglich ist. Zweitens muss ein vom Arbeitgeber angebotener Arbeitsraum für die fragliche Arbeit unzumutbar sein. Diese Unzumutbarkeit wird z.B. bejaht, wenn für die Vorbereitungsarbeiten einer ganzen Schule nur ein einziges Lehrerzimmer zur Verfügung steht, das gleichzeitig als Pausen- und Besprechungsraum dient. Drittens muss es sich beim privaten Arbeitszimmer um einen besonderen, tatsächlich vorhandenen Raum in der Wohnung handeln, der zur Hauptsache nur beruflichen Zwecken dient. Bloss gelegentliche berufliche Arbeiten in der Privatwohnung verursachen keine Mehrkosten und geben daher keinen Anspruch auf einen Abzug (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 30; vgl. Knüsel, Art. 26 N 13). Aufwendungen des Steuerpflichtigen für ein privates Arbeitszimmer sind keine notwendigen Berufskosten, wenn der Steuerpflichtigen lediglich um seiner grösseren Bequemlichkeit oder persönlicher Präferenzen willen den ihm am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Arbeitsraum nicht benutzt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.O., Art. 26 N 30).\nb) Die Steuerverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass für den Abzug von zwei Arbeitszimmern, der zu Hause ausgeübte Anteil der Erwerbstätigkeit zu gering sei. Dagegen wendet die Vertreterin des Beschwerdeführers ein, dass neben der Beibehaltung der Spielfähigkeiten vor allem die Organisation betreffend der Wartung und Neubeschaffung von Tasteninstrumenten für die A., ein zweites Arbeitszimmer notwendig machen würde. Der Beschwerdeführer habe für die Betreuung der Tasteninstrumente ein Jahresbudget im Wert von rund (…) zur Verfügung, was den entsprechenden administrativen Aufwand mit sich bringe. Diese Arbeiten verrichte er zu Hause.\nc) Um die Grundfertigkeiten - deren es zur erfolgreichen Berufsausübung als Klavierlehrer auf seinem hohen Niveau bedarf - zu erhalten, muss der Beschwerdeführer einerseits eine bestimmte Zeit aufwenden und andererseits ist er hierzu auf einen ruhigen und abgeschirmten, spezifisch eingerichteten Arbeitsplatz angewiesen. Fotos belegen zudem, dass er die geltend gemachten Arbeitszimmer tatsächlich ausgeschieden hat. Demnach sind vorliegend die Voraussetzungen für den Abzug eines privaten Arbeitszimmers erfüllt. Gemäss der Praxis des Steuergerichts wird grundsätzlich bei Berufsmusikern ein Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen (vgl. Entscheid des Steuergerichts [StGE] Nr. 112/2002 und 113/2002 vom 20. Dezember 2002).\nEs bleibt zu prüfen, ob in diesem Fall auch die Kosten für ein zweites Arbeitszimmer zum Abzug zugelassen werden können. Die Wartung der bereits vorhandenen Tasteninstrumente an der A. (Stimmen, Reparatur) erfolgt grundsätzlich jeweils vor Ort und nicht am Wohndomizil des Beschwerdeführers. Daraus folgt, dass es für die Betreuung und Neuanschaffung der Tasteninstrumente keines eigenen Arbeitszimmers zu Hause bedarf. Tatsächlich befinden sich in beiden Arbeitsräumen Tasteninstrumente, folglich dient keiner der beiden ausschliesslich den administrativen Aufgaben des Beschwerdeführers. Dem Begehren auf Abzug eines zweiten Arbeitszimmers kann demzufolge nicht stattgegeben werden.\nUm dem speziellen Fall des Beschwerdeführers gleichwohl Rechnung zu tragen, wurde hiervor der Abzug von vier Tasteninstrumenten gewährt. Dies entspricht der Hälfte der vorhandenen Tasteninstrumente. Auch von diesem Standpunkt aus betrachtet, ist es daher sachgemäss, die Hälfte der geltend gemachten Arbeitszimmer zum Abzuge zuzulassen. Dementsprechend ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen und nur der Abzug eines Arbeitszimmers zu gewähren.\n7. Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Abzüge gemäss dem Einsprache-Entscheid für die Instrumentenamortisation im Betrag von Fr. 1'500.-- sowie für ein Arbeitszimmer im Umfang von Fr. 3'159.-- zu belassen.\n8. (…)\nEntscheid Nr. 102/2008 vom 26.09.2008"}